Satzung „Kegelverein Blau Weiß Sontra 1965
e.V.“
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kegelverein Blau Weiß Sontra 1965
e.V." (Kurzform „KV Blau Weiß Sontra“) und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes in Eschwege unter der Nr. 6 VR 370 eingetragen. Er hat seinen
Sitz in Sontra. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung und
Ausübung des Kegelsportes, die Teilnahme an Meisterschaften innerhalb des DSKB
und HKBV
b) die sportliche Förderung von Kindern
und Jugendlichen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen
e.V. (LsbH)
b) Hess. Kegler- und
Bowlingverband Hessen e.V. (HKBV)
c) Deutschen Schere
Keglerbund (DSKB)
d) Deutschen Keglerbund (DKB)
§ 4 Farben
und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: Blau - Weiss
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Vereinsabzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder mit
Teilnahme an den Ligawettkämpfen
b) aktive Mitglieder ohne
Teilnahme an den Ligawettkämpfen
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) außerordentliche Mitglieder
Zu a): „aktive Mitglieder mit Teilnahme
an den Ligawettkämpfen“ sind Personen, die am wöchentlichen Training, am
Spielbetrieb der Ligawettkämpfe im HKBV/DSKB und an Meisterschaften teilnehmen.
Zu b): „aktive Mitglieder ohne Teilnahme
an den Ligawettkämpfen“ sind Personen, die nur gelegentlich am
wöchentlichen Training aber nicht am Spielbetrieb der Liga-Runden im HKBV/DSKB
teilnehmen.
Zu c): „passive Mitglieder“ sind
Personen, die nur gelegentlich am wöchentlichen Training teilnehmen und sich
nicht am Spielbetrieb der Liga-Runden im HKBV/DSKB beteiligen.
Zu d): „Ehrenmitglieder“ werden
gemäß der Ehrenordnung vom Vorstand ernannt. Auf Antrag von stimmberechtigten
Mitgliedern kann die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit oder der Vorstand
(einstimmig) Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder erhalten eine
Ehrenurkunde.
Zu e): „außerordentliche Mitglieder“
sind Personen, die einem Freizeitclub angehören und im Kegelsportcenter ihr
Freizeitkegeln ausüben.
2. Sind dem Verein ein oder mehrere
Kegelclubs angeschlossen, sollten alle Mitglieder dieses Klubs
Vereinsmitglieder werden. Dem Verein sind die Mitglieder als aktives oder
passives Mitglied zu melden.
Für eine Abmeldung/Kündigung eines
angeschlossenen Klubs sowie für das einzelne Klubmitglied gelten die
Kündigungsfristen nach § 6. Bei einer Kündigung als Klubmitglied aus einem
angeschlossenen Klub bleibt die Mitgliedschaft im Verein bestehen sofern das
Mitglied nicht persönlich und schriftlich nach § 6 gekündigt hat.
3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne
Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein
hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18. Jahren können nur mit
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
5. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Aufnahmewillige einen
Aufnahmeantrag an die Vereinsversammlung richten, diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Aufnahme endgültig.
6. Jedes neue Mitglied erhält nach der
Anmeldung eine Kopie dieser Satzung ausgehändigt.
§ 6 Ende
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum
Schluss des Kalenderjahres (31.12.) zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu
erklären ist.
c) durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei
vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein
erlöschen alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der säumigen Beiträge,
gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht
mehr getragen werden.
§ 7 Beiträge
1. Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben der für aktive,
passive, außerordentliche und jugendliche Mitglieder unterschiedlich ist. Die
Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der
Finanzordnung verzeichnet.
2. Die Beiträge sind jeweils monatlich im Voraus fällig und werden
spätestens zum 25. des laufenden Monats per Lastschrift eingezogen.
Jahresbeiträge unter 60 Euro (= 5 Euro pro Monat) werden einmalig im Jahr
eingezogen, sofern das Mitglied keine monatliche Abbuchung wünscht. In
Ausnahmefällen mit schriftlicher Begründung können die Beiträge in bar oder per
Überweisung eingezahlt werden. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende
Vorstand (§ 11 Abs. 3).
3. Beitragsschuldner bleibt immer das einzelne Mitglied.
4. In Einzelfällen, insbesondere bei sozialen Härtefällen oder bei
der Aufnahme von Asylbewerbern, kann der Vorstand eine befristete Befreiung der
Beitragszahlung beschließen. Die Befreiung darf maximal bis zu einem Jahr
festgelegt werden. Danach ist es zulässig einen Mindestbeitrag (=Jugendbeitrag)
für den gleichen Personenkreis für maximal 3 weitere Jahre festzulegen.
§ 8 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der
Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende
Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen;
Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der
Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied
einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten
personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt
werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet
werden.
3. Die
überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet
werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung
des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen
in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine
anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit
Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen
Mitgliedermeldung an die Verbände, in denen der Verein Mitglied ist sowie zur
Erlangung von Startberechtigungen - nicht zulässig.
3. Als Mitglied des Hessischen Kegler- und
Bowling-Verbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an
den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei
Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion
im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt mittels Listen per Email und
ggf. per Post.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner
personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins widerrufen. Im Falle eines
Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner
Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der
Homepage des Vereins entfernt.
§ 9 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die
Jugendversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
- Stimmrechte
1. Die Mitgliederversammlung wird durch
den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll
in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden bzw. wird dem
Spielplan entsprechend angepasst. Der Vorstand kann bei Bedarf und wenn es die
Umstände erfordern einen späteren Termin (spätestens zum Jahresende) festlegen.
3. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen. Die Einladung kann auch an eine bekannte und gültige Email-Adresse
versendet werden und gilt als ordentliche Zustellung.
4. Stimmberechtigt sind alle volljährigen
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
5. Außerordentliche Mitglieder haben kein
Stimmrecht und werden nicht zu Mitgliederversammlungen geladen.
6. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstandes
(Vorsitzender, Sportwart, Jugendwart, Kassenwart)
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
(alle 2 Jahre)
d) Bestätigung
der von der Jugendversammlung gewählten Jugendsprecher (alle 2 Jahre)
e) Wahl von zwei
Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
f) Veranstaltungskalender
g) Haushaltsvoranschläge
h) Anträge
i) Verschiedenes
7. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in leitet die
Versammlung.
8. Über die Versammlung hat der/die
Schriftführer/in eine Niederschrift zu erstellen, die vom Leiter/in der
Versammlung und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, das Protokoll
ist innerhalb von 3 Monaten nach der Versammlung zu erstellen und der folgenden
Vorstandssitzung sowie der nächsten Versammlung vorzulegen.
9. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung
des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
11. Eine außerordentliche Versammlung
findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen
Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 11 Der
Vorstand - Wahlen
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretendem Vorsitzenden
c) 1. Kassenwart der Vereinskasse / ideeller Wirtschaftsbetrieb
d) 2. Kassenwart Kegelsportcenter / gewerblicher
Wirtschaftsbetrieb
e) Schriftführer/in
f) Pressewart/in
g) Sportwart/in
h) Damenwart/in
i) Jugendwart/in
j) Jugendsprecher/in
k) Ehrenvorstandsmitglieder
Die Positionen unter Ziffer 1 a) bis i) werden durch die
ordentliche Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt.
Die Position j) wird durch die Jugendversammlung alle 2 Jahre
gewählt. Der/Die Jugendsprecher/in ist durch die ordentliche
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Für die Positionen unter Ziffer 1 c) bis i) kann die jeweilige
Versammlung oder der Vorstand auf Vorschlag einen Stellvertreter benennen oder
wählen. Stellvertreter haben im Vorstand nur Stimmrecht, wenn der gewählte
Amtsinhaber verhindert ist.
Als Ehrenvorstandsmitglieder nach Ziff. 1 k) können langjährige
Vorstandsmitglieder, die zum Ende ihrer Amtszeit ausscheiden, gewählt werden.
Ziel ist es dem neu gewählten Vorstand eine fachliche Unterstützung zu
gewähren. Ein gewähltes Ehrenvorstandsmitglied bleibt entgegen der
turnusmäßigen Neuwahl dauerhaft im Vorstand. Ehrenvorstandsmitglieder haben
kein Stimmrecht und nehmen nur beratend an den Vorstandssitzungen teil.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende
der/die stellv. Vorsitzende
der/die Kassenwart/in der
Vereinskasse/Ideeller Wirtschaftsbetrieb
der/die Kassenwart/in Kegelsportcenter / Gewerblicher
Wirtschaftsbetrieb
Hiervon ist der Vorsitzende
und stellv. Vorsitzende oder jeweils gemeinsam mit einem Kassenwart zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im
Amt. Dies gilt auch wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund einer Mandatsniederlegung
ausscheidet (siehe Ziff. 5).
5. Beim Ausscheiden von einzelnen
Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder
ergänzen oder einem anderen Vorstandsmitglied die Aufgaben übertragen. Scheidet
der Vorsitzende durch Niederlegung oder aus anderen Gründen aus, tritt an
dessen Stelle der stv. Vorsitzende, scheidet auch dieser aus so wird die
Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge der Wahl (siehe
§ 10 Ziff. 1) wahrgenommen.
6. Die Aufgaben des Vorstandes sind in der
Geschäftsordnung geregelt
§ 12 Förderung
des Sports und Ehrenamt
1. Der Vorstand regelt Einzelmaßnahmen zur
Förderung des Ehrenamtes.
2. Mitglieder, die sich für ehrenamtliche
Tätigkeiten im Verein engagieren, können unter bestimmten Voraussetzungen
finanziell bei Lehrgangsmaßnahmen unterstützt werden. Dabei ist die finanzielle
Lage des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen.
3. Es ist darauf zu achten, dass im
Verhältnis zur Unterstützung auch für entsprechende Folgejahre die Teilnehmer
für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein bereit sind. Gegebenenfalls kann auch
eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
4. Lehrgangsangebote des HKBV und LsbH werden im geeigneten Rahmen bekannt gemacht bzw.
Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
§ 13 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des
Vereins bis 18 Jahre. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die
Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben. Die Jugendordnung ist von
der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser
Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine
Jugendversammlung stattfinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn
es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten
Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart/die
Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.
4. Organe der Jugendversammlung sind:
a.
die Jugendversammlung
b.
der/die Jugendsprecher/in
c.
der Jugendausschuss
5. Wahl des Jugendsprechers
Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den/die
Jugendsprecher/in. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins
bestätigt werden. Der/die Jugendsprecher/in muss bei seiner/ihrer Wahl unter
21 Jahre alt sein und hat im Vorstand Stimmrecht, wenn die Angelegenheit
die Belange der Jugend betrifft.
6. Wahl des Jugendausschusses
Die Jugendversammlung kann alle zwei Jahre einen Jugendausschuss wählen.
Er besteht aus dem/der Jugendwart/in, dem/der Jugendsprecher/in und bis drei zu
wählenden Beisitzer. Dem Jugendausschuss sollte mindestens ein weibliches
Mitglied angehören.
7 Jugendleiter
Die Jugendversammlung, der Jugendausschuss oder der Vorstand kann
Jugendleiter ernennen oder wählen lassen. Jugendleiter nehmen Aufgaben in der
Betreuung des Jugendtrainings innerhalb und außerhalb des
Vereins oder bei Kooperationen (z.B. Schul-AG) wahr. Jugendleiter
sind durch den Verein, nach den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, bei
Lehrgängen im Landessportbund oder in den Fachverbänden zu unterstützen.
8. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und
Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
9. Der/die Jugendwart/in und der/die Jugendsprecher/in vertreten
den Verein in allen Jugendfragen und gegenüber den Landesverbänden.
§ 14 – Spiel- und Wettkampfbetrieb (Neu)
1. Der KV Blau Weiß Sontra nimmt als Verein/Klub an den Ligen
Spielen im DSKB und HKBV teil. Die Anzahl der Mannschaften wird jedes Jahr bis
30.04. vom Sportwart im Benehmen mit dem Vorstand festgelegt und an den
zuständigen Bezirkssportwart im HKBV Schere gemeldet.
2. Die in den Mannschaften eingesetzten Spielerinnen und Spieler
erklären sich damit einverstanden, dass ihr Name und Vorname in den
Ergebnislisten geführt und veröffentlicht werden. Sie erklären sich ebenfalls
damit einverstanden, dass Fotos in der heimischen Presse und im Internet, sowie
auf der Homepage des KV Blau Weiß Sontra veröffentlicht werden. (Siehe auch § 8
– Datenschutz –).
3. Fahrtkosten zu den Wettkämpfen werden erstattet. Die Höhe der
Erstattung wird in der Finanzordnung geregelt.
4. Für Spieler/innen die ihren Wohnsitz
nicht in der Stadt Sontra bzw. deren Ortsteile haben, kann eine jährliche
Fahrtkostenerstattung zu den Trainingstagen und zu den Wettkämpfen (bis Sontra
bzw. dem jeweiligen Treffpunkt) gewährt werden. Ob eine Erstattung erfolgen
kann und in welcher Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand (gem. § 11
Abs. 3).
§ 15 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert bei Bedarf mit einfacher
Mehrheit
a) eine Geschäftsordnung
b) eine Finanzordnung
c) eine Ehrenordnung
2. Außerdem sind die Turnier- und
Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1 und 2
aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 – Wirtschaftsbetrieb Kegelsportcenter
1. Der Verein unterhält
eine eigene Sportanlage mit 4 Schere-Kegelbahnen.
2. Die in
Eigenleistung, Eigenfinanzierung sowie durch Zuschüsse des Landes Hessen, dem
Werra-Meissner-Kreis und der Stadt Sontra erstellte Anlage ist seit 25.07.2004
in Betrieb. Das zugehörige Gelände ist von der Stadt Sontra in Erbpacht für 30
Jahre (bis 08.11.2037) dem Verein überlassen.
3. Der Betrieb des
Kegelsportcenters sowie der Pflege der Anlage (incl. Außenanlage) wird durch
freiwillige unentgeltliche Leistungen der Mitglieder betrieben. Dazu hat jedes
Mitglied durch den Beschluss der Versammlung von 2002 Eigenleistungen zu
erbringen. Die Organisation der Einsätze und Einsatzstunden obliegt dem
Vorstand.
4. Eine
regelmäßige Reinigung der Innen- und Nebenräume wird mit einer
Aufwandentschädigung abgegolten. Der Vorstand beschließt hierzu jeweils nach zu
erbringender Leistung und legt die Höhe der Aufwandentschädigung fest. Die
Auswahl der Person, die diese Tätigkeit übernimmt, trifft der geschäftsführende
Vorstand gemäß § 11 Abs. 3. Die Reinigung kann auch an eine externe
Reinigungsfirma vergeben werden.
§ 16 – Ausschüsse
1.
Zur Durchführung von besonderen Aufgaben können Ausschüsse durch den Vorstand
oder die Versammlung gebildet werden.
2.
Ein Ausschuss besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitglieder. In jedem
Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied gewählt oder vom Vorstand
bestimmt werden. In den jeweiligen Ausschuss können aktive oder passive
Mitglieder gewählt werden. Insbesondere sollen dabei fachlich versierte oder
mit den Aufgaben betraute Personen/Mitglieder gewählt werden.
3.
Folgende Ausschüsse können unter anderen gebildet werden:
a.
Finanzausschuss
b.
Technischer Ausschuss
c.
Organisationsausschuss (für Veranstaltungen bzw.
anstehenden Feierlichkeiten)
4.
Im Finanzausschuss müssen mindestens die Kassenwarte (Ideeller und
wirtschaftlicher Teil), der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied
vertreten sein. Weitere drei Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung
gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden.
§ 17 - Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sontra, mit der
Auflage, dieses für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.
§ 18 - Inkrafttreten
Die vorstehend neugefasste Satzung des Vereins tritt mit dem Beschluss
der Jahreshauptversammlung vom 13.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Satzung vom 06.11.2015 außer Kraft.
Sontra, 13.07.2018 –
Gez. Der Vorstand