Satzung „Kegelverein Blau Weiß Sontra 1965 e.V.“

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kegelverein Blau Weiß Sontra 1965 e.V." (Kurzform „KV Blau Weiß Sontra“) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Eschwege unter der Nr. 6 VR 370 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Sontra. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung und Ausübung des Kegelsportes, die Teilnahme an Meisterschaften innerhalb des DSKB und HKBV

b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3     Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e.V.  (LsbH)

b) Hess. Kegler- und Bowlingverband Hessen e.V. (HKBV)

c) Deutschen Schere Keglerbund (DSKB)

d) Deutschen Keglerbund (DKB)

 

§ 4     Farben und Auszeichnungen

1. Die Farben des Vereins sind: Blau - Weiss

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen.

 

§ 5     Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) aktive Mitglieder mit Teilnahme an den Ligawettkämpfen

b) aktive Mitglieder ohne Teilnahme an den Ligawettkämpfen

c) passive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

e) außerordentliche Mitglieder

Zu a): „aktive Mitglieder mit Teilnahme an den Ligawettkämpfen“ sind Personen, die am wöchentlichen Training, am Spielbetrieb der Ligawettkämpfe im HKBV/DSKB und an Meisterschaften teilnehmen.

Zu b): „aktive Mitglieder ohne Teilnahme an den Ligawettkämpfen“ sind Personen, die nur gelegentlich am wöchentlichen Training aber nicht am Spielbetrieb der Liga-Runden im HKBV/DSKB teilnehmen.

Zu c): „passive Mitglieder“ sind Personen, die nur gelegentlich am wöchentlichen Training teilnehmen und sich nicht am Spielbetrieb der Liga-Runden im HKBV/DSKB beteiligen.

Zu d): „Ehrenmitglieder“ werden gemäß der Ehrenordnung vom Vorstand ernannt. Auf Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern kann die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit oder der Vorstand (einstimmig) Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder erhalten eine Ehrenurkunde.

Zu e): „außerordentliche Mitglieder“ sind Personen, die einem Freizeitclub angehören und im Kegelsportcenter ihr Freizeitkegeln ausüben.

2. Sind dem Verein ein oder mehrere Kegelclubs angeschlossen, sollten alle Mitglieder dieses Klubs Vereinsmitglieder werden. Dem Verein sind die Mitglieder als aktives oder passives Mitglied zu melden.

Für eine Abmeldung/Kündigung eines angeschlossenen Klubs sowie für das einzelne Klubmitglied gelten die Kündigungsfristen nach § 6. Bei einer Kündigung als Klubmitglied aus einem angeschlossenen Klub bleibt die Mitgliedschaft im Verein bestehen sofern das Mitglied nicht persönlich und schriftlich nach § 6 gekündigt hat.

3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18. Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Aufnahmewillige einen Aufnahmeantrag an die Vereinsversammlung richten, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme endgültig.

6. Jedes neue Mitglied erhält nach der Anmeldung eine Kopie dieser Satzung ausgehändigt.

 

§ 6     Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Tod des Mitgliedes

b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der säumigen Beiträge, gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht mehr getragen werden.

 

§ 7     Beiträge

1. Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben der für aktive, passive, außerordentliche und jugendliche Mitglieder unterschiedlich ist. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Finanzordnung verzeichnet.

2. Die Beiträge sind jeweils monatlich im Voraus fällig und werden spätestens zum 25. des laufenden Monats per Lastschrift eingezogen. Jahresbeiträge unter 60 Euro (= 5 Euro pro Monat) werden einmalig im Jahr eingezogen, sofern das Mitglied keine monatliche Abbuchung wünscht. In Ausnahmefällen mit schriftlicher Begründung können die Beiträge in bar oder per Überweisung eingezahlt werden. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand (§ 11 Abs. 3).

3. Beitragsschuldner bleibt immer das einzelne Mitglied.

4. In Einzelfällen, insbesondere bei sozialen Härtefällen oder bei der Aufnahme von Asylbewerbern, kann der Vorstand eine befristete Befreiung der Beitragszahlung beschließen. Die Befreiung darf maximal bis zu einem Jahr festgelegt werden. Danach ist es zulässig einen Mindestbeitrag (=Jugendbeitrag) für den gleichen Personenkreis für maximal 3 weitere Jahre festzulegen.

 

§ 8     Datenschutz

1.     Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

2.     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

 

3.  Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an die Verbände, in denen der Verein Mitglied ist sowie zur Erlangung von Startberechtigungen - nicht zulässig.

 

3.     Als Mitglied des Hessischen Kegler- und Bowling-Verbandes e.V.  ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt mittels Listen per Email und ggf. per Post.

 

4.     Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

§ 9     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Jugendversammlung

 

§ 10   Mitgliederversammlung - Stimmrechte

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden bzw. wird dem Spielplan entsprechend angepasst. Der Vorstand kann bei Bedarf und wenn es die Umstände erfordern einen späteren Termin (spätestens zum Jahresende) festlegen.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann auch an eine bekannte und gültige Email-Adresse versendet werden und gilt als ordentliche Zustellung.

4. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

5. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und werden nicht zu Mitgliederversammlungen geladen.

6. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Berichte des Vorstandes (Vorsitzender, Sportwart, Jugendwart, Kassenwart)

b) Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

d) Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendsprecher (alle 2 Jahre)

e) Wahl von zwei Kassenprüfern (alle 2 Jahre)

f) Veranstaltungskalender

g) Haushaltsvoranschläge

h) Anträge

i) Verschiedenes

7. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter/in leitet die Versammlung.

8. Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift zu erstellen, die vom Leiter/in der Versammlung und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, das Protokoll ist innerhalb von 3 Monaten nach der Versammlung zu erstellen und der folgenden Vorstandssitzung sowie der nächsten Versammlung vorzulegen.

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

11. Eine außerordentliche Versammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 11   Der Vorstand - Wahlen

1. Der Vorstand besteht aus dem/der

a)         Vorsitzenden

b)         Stellvertretendem Vorsitzenden

c)         1. Kassenwart der Vereinskasse / ideeller Wirtschaftsbetrieb

d)         2. Kassenwart Kegelsportcenter / gewerblicher Wirtschaftsbetrieb

e)         Schriftführer/in

f)          Pressewart/in

g)         Sportwart/in

h)         Damenwart/in

i)          Jugendwart/in

j)          Jugendsprecher/in

k)         Ehrenvorstandsmitglieder

Die Positionen unter Ziffer 1 a) bis i) werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt.

Die Position j) wird durch die Jugendversammlung alle 2 Jahre gewählt. Der/Die Jugendsprecher/in ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Für die Positionen unter Ziffer 1 c) bis i) kann die jeweilige Versammlung oder der Vorstand auf Vorschlag einen Stellvertreter benennen oder wählen. Stellvertreter haben im Vorstand nur Stimmrecht, wenn der gewählte Amtsinhaber verhindert ist.

Als Ehrenvorstandsmitglieder nach Ziff. 1 k) können langjährige Vorstandsmitglieder, die zum Ende ihrer Amtszeit ausscheiden, gewählt werden. Ziel ist es dem neu gewählten Vorstand eine fachliche Unterstützung zu gewähren. Ein gewähltes Ehrenvorstandsmitglied bleibt entgegen der turnusmäßigen Neuwahl dauerhaft im Vorstand. Ehrenvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht und nehmen nur beratend an den Vorstandssitzungen teil.

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind   

der/die Vorsitzende

der/die stellv. Vorsitzende

der/die Kassenwart/in der Vereinskasse/Ideeller Wirtschaftsbetrieb

der/die Kassenwart/in Kegelsportcenter / Gewerblicher Wirtschaftsbetrieb

 Hiervon ist der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende oder jeweils gemeinsam mit einem Kassenwart zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Dies gilt auch wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund einer Mandatsniederlegung ausscheidet (siehe Ziff. 5).

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen oder einem anderen Vorstandsmitglied die Aufgaben übertragen. Scheidet der Vorsitzende durch Niederlegung oder aus anderen Gründen aus, tritt an dessen Stelle der stv. Vorsitzende, scheidet auch dieser aus so wird die Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge der Wahl (siehe § 10 Ziff. 1) wahrgenommen.

6. Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt

 

§ 12   Förderung des Sports und Ehrenamt

1. Der Vorstand regelt Einzelmaßnahmen zur Förderung des Ehrenamtes.

2. Mitglieder, die sich für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein engagieren, können unter bestimmten Voraussetzungen finanziell bei Lehrgangsmaßnahmen unterstützt werden. Dabei ist die finanzielle Lage des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen.

3. Es ist darauf zu achten, dass im Verhältnis zur Unterstützung auch für entsprechende Folgejahre die Teilnehmer für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein bereit sind. Gegebenenfalls kann auch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

4. Lehrgangsangebote des HKBV und LsbH werden im geeigneten Rahmen bekannt gemacht bzw. Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.

 

§ 13   Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis 18 Jahre. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart/die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.

4. Organe der Jugendversammlung sind:

a.         die Jugendversammlung

b.         der/die Jugendsprecher/in

c.          der Jugendausschuss

5. Wahl des Jugendsprechers

Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den/die Jugendsprecher/in. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der/die Jugendsprecher/in muss bei seiner/ihrer Wahl unter 21 Jahre alt sein und hat im Vorstand Stimmrecht, wenn die Angelegenheit die Belange der Jugend betrifft.

6. Wahl des Jugendausschusses

Die Jugendversammlung kann alle zwei Jahre einen Jugendausschuss wählen. Er besteht aus dem/der Jugendwart/in, dem/der Jugendsprecher/in und bis drei zu wählenden Beisitzer. Dem Jugendausschuss sollte mindestens ein weibliches Mitglied angehören.

7 Jugendleiter

Die Jugendversammlung, der Jugendausschuss oder der Vorstand kann Jugendleiter ernennen oder wählen lassen. Jugendleiter nehmen Aufgaben in der Betreuung des Jugendtrainings innerhalb und außerhalb des

Vereins oder bei Kooperationen (z.B. Schul-AG) wahr. Jugendleiter sind durch den Verein, nach den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, bei Lehrgängen im Landessportbund oder in den Fachverbänden zu unterstützen.

8. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.

9. Der/die Jugendwart/in und der/die Jugendsprecher/in vertreten den Verein in allen Jugendfragen und gegenüber den Landesverbänden.

 

§ 14 – Spiel- und Wettkampfbetrieb (Neu)

1. Der KV Blau Weiß Sontra nimmt als Verein/Klub an den Ligen Spielen im DSKB und HKBV teil. Die Anzahl der Mannschaften wird jedes Jahr bis 30.04. vom Sportwart im Benehmen mit dem Vorstand festgelegt und an den zuständigen Bezirkssportwart im HKBV Schere gemeldet.

2. Die in den Mannschaften eingesetzten Spielerinnen und Spieler erklären sich damit einverstanden, dass ihr Name und Vorname in den Ergebnislisten geführt und veröffentlicht werden. Sie erklären sich ebenfalls damit einverstanden, dass Fotos in der heimischen Presse und im Internet, sowie auf der Homepage des KV Blau Weiß Sontra veröffentlicht werden. (Siehe auch § 8 – Datenschutz –).

3. Fahrtkosten zu den Wettkämpfen werden erstattet. Die Höhe der Erstattung wird in der Finanzordnung geregelt.

4. Für Spieler/innen die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Sontra bzw. deren Ortsteile haben, kann eine jährliche Fahrtkostenerstattung zu den Trainingstagen und zu den Wettkämpfen (bis Sontra bzw. dem jeweiligen Treffpunkt) gewährt werden. Ob eine Erstattung erfolgen kann und in welcher Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand (gem. § 11 Abs. 3).

 

§ 15   Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert bei Bedarf mit einfacher Mehrheit

a) eine Geschäftsordnung

b) eine Finanzordnung

c) eine Ehrenordnung

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3.         Die unter 1 und 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 16 – Wirtschaftsbetrieb Kegelsportcenter

1.         Der Verein unterhält eine eigene Sportanlage mit 4 Schere-Kegelbahnen.

2.         Die in Eigenleistung, Eigenfinanzierung sowie durch Zuschüsse des Landes Hessen, dem Werra-Meissner-Kreis und der Stadt Sontra erstellte Anlage ist seit 25.07.2004 in Betrieb. Das zugehörige Gelände ist von der Stadt Sontra in Erbpacht für 30 Jahre (bis 08.11.2037) dem Verein überlassen.

3.         Der Betrieb des Kegelsportcenters sowie der Pflege der Anlage (incl. Außenanlage) wird durch freiwillige unentgeltliche Leistungen der Mitglieder betrieben. Dazu hat jedes Mitglied durch den Beschluss der Versammlung von 2002 Eigenleistungen zu erbringen. Die Organisation der Einsätze und Einsatzstunden obliegt dem Vorstand.

4.         Eine regelmäßige Reinigung der Innen- und Nebenräume wird mit einer Aufwandentschädigung abgegolten. Der Vorstand beschließt hierzu jeweils nach zu erbringender Leistung und legt die Höhe der Aufwandentschädigung fest. Die Auswahl der Person, die diese Tätigkeit übernimmt, trifft der geschäftsführende Vorstand gemäß § 11 Abs. 3. Die Reinigung kann auch an eine externe Reinigungsfirma vergeben werden.

 

§ 16 – Ausschüsse

1.             Zur Durchführung von besonderen Aufgaben können Ausschüsse durch den Vorstand oder die Versammlung gebildet werden.

2.             Ein Ausschuss besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitglieder. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden. In den jeweiligen Ausschuss können aktive oder passive Mitglieder gewählt werden. Insbesondere sollen dabei fachlich versierte oder mit den Aufgaben betraute Personen/Mitglieder gewählt werden.

3.             Folgende Ausschüsse können unter anderen gebildet werden:

a.     Finanzausschuss

b.     Technischer Ausschuss

c.         Organisationsausschuss (für Veranstaltungen bzw. anstehenden Feierlichkeiten)

4.             Im Finanzausschuss müssen mindestens die Kassenwarte (Ideeller und wirtschaftlicher Teil), der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten sein. Weitere drei Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden.

 

§ 17 - Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sontra, mit der Auflage, dieses für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.

 

§ 18 - Inkrafttreten

Die vorstehend neugefasste Satzung des Vereins tritt mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 13.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 06.11.2015 außer Kraft.

 

Sontra, 13.07.2018 –

Gez. Der Vorstand